Zum Thema Wahlkostenrückerstattung

Auf Anfrage, wie es sich mit der Wahlkostenrückerstattung verhält (dazu geistern viele Mythen herum) habe ich von der Landeswahlleitung folgende Antwort bekommen:

Sehr geehrter Herr Fielsch,

nach § 49 b des Bundeswahlgesetzes erhalten parteilose Bewerber, die mindestens 10 Prozent der in ihrem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, staatliche Mittel.
Dies gilt nach § 18 Absatz 4 Parteiengesetz ebenso für Parteien bei der Erlangung von Erststimmen in einem Wahlkreis.

Die von Ihnen erwähnten 1 Prozent gelten bei einer Landtagswahl für das Erreichen der abgegebenen gültigen Zweitstimmen (im gesamten Land). Bei einer Bundes- oder Europawahl müssen 0,5 Prozent (im Bundesgebiet) der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erzielt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ich müsste somit als (parteiluser) Direktkandidat mindestens 10 Prozent der in meinen Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen (das sind die sogenannten Erststimmen) auf mich vereinen, um in den Genuss einer Wahlkostenrückerstattung zu kommen, was aus den verschiedensten Gründen pure Utopie ist.